![]() | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| Planung Ihrer AnlageEinspeisevergütung mit dem EEGSie erhalten mit der Einspeisevergütung für den eingespeisten Strom mehr Geld, als Sie selber für bezogenen Strom zahlen müssen. Dies ist im EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) festgelegt. Je nach dem Jahr, in welchem Sie Ihre Anlage installieren, bekommen Sie eine entsprechende Vergütung, welche für 20 Jahre festgelegt ist. Die Einspeisevergütung richtet sich gemäß dem EEG nach dem Anlagentyp sowie dem Jahr der Inbetriebnahme und ist degressiv, also abnehmend, geregelt. Das bedeutet, dass 2010 in Betrieb gehende PV-Anlagen höher vergütet werden als Anlagen, die erst in 2011 installiert werden! Vergütungssätze in Cent/kWh (Stand 11/10):
Vergütungssätze für den Eigenverbrauch in Cent/kWh (Stand November 2010): Der Vergütungssatz für den Eigenverbrauch errechnet sich aus der für die jeweilige Anlage geltende Vergütung für die Netzeinspeisung (siehe Tabelle oben). Davon wird immer ein fester Betrag abgezogen: Abzug bis 30 % Eigenverbrauch: 16,38 Ct./kWh Anreiz: 3,62 Ct./kWh Der individuelle Vorteil hängt vom tatsächlichen Strompreis ab. Es wird mit dem statistischen Durchschnittswert gerechnet. Durchschnittlicher Strompreis (netto): 20 Ct./kWh
Wie wird die Vergütung beantragt? Der Antrag wird bei Ihrem Energieversorger bzw. Stromlieferanten gestellt. Der Anschluss der PV-Anlage an das öffentliche Stromnetz wird dem Netzbetreiber lediglich gemeldet. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich. Ansprechpartner ist also Ihr Energieversorger und natürlich Ihr Fachhandwerker, der Ihnen bei den Formalitäten gerne mit Rat und Tat zur Seite steht. Übrigens: Ab 1.1.2009 gilt eine Meldepflicht für neu installierte PV-Anlagen bei der Bundesnetzagentur. AuszahlungGesetzliche Vorschriften zum Zeitpunkt der Auszahlung gibt es nicht. Jährliche Zahlungen bringen jedoch Zinsnachteile. Die Vergütung sollte also monatlich oder zumindest quartalsweise gezahlt werden. Die Tabellen und Beispiele erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Angaben sind als Orientierungshilfe gedacht. Maßgeblich sind im Einzelfall die gesetzlichen Regelungen und Verordnungen sowie die jeweils gültige Rechtsprechung. | ![]() Inhalt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||